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Veröffentlicht am 09. März 2018 von Silke Behrens

Steuertipp März 2018 – Auf diese Gefahren und Risiken sollten Physiotherapeuten vorbereitet sein

Physiotherapeuten in eigener Praxis sehen sich tagtäglich mit vielen Herausforderungen konfrontiert. Nicht nur rein beruflich, sondern auch steuerrechtlich. Der Umgang mit freien Mitarbeitern, umsatzsteuerpflichtige Behandlungen oder die in Gemeinschaftspraxen drohende Gewerbesteuer: Für Physiotherapeuten gelten oftmals besondere Bedingungen. Mit Sorgfalt, etwas Geschick und professioneller Unterstützung lassen sich jedoch auch diese Schwierigkeiten überwinden.

Freie Mitarbeiter – Die Scheinselbstständigkeit

Bei allen selbständigen Heilberuflern – insbesondere bei Physiotherapeuten – lauert eine Gefahr bei der Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern. Die Rentenversicherung prüft anhand definierter Kriterien oder einer summarischen Prüfung, inwieweit es sich bei dem individuellen Fall um eine selbstständige freie Mitarbeit oder aber um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Sofern sich aus den Feststellungen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ableiten lässt, fordert die Rentenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge fünf Jahre rückwirkend vom Auftrag- und Arbeitgeber (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ein.

Bis Februar 2014 war eine freie Mitarbeit durch die Vertragsgestaltung sowie den tatsächlichen Vollzug möglich. Ausschlaggebend bei der Vertragsgestaltung waren unter anderem:

  • das Gesamtbild und der Umfang aller Tätigkeiten des freien Mitarbeiters
  • dessen persönliche Abhängigkeit
  • dessen Eingliederung in den Betrieb
  • dessen Weisungsbefugnis (Entscheidungen über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung liegen beim freien Mitarbeiter)
  • dessen eigene Betriebsstätte.
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts von 2014: Das Ende des freien Mitarbeiters?

Das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom Februar 2014 und dessen Bestätigung im Jahr 2015 bedeuteten praktisch das Ende des freien Mitarbeiters in Heilberufspraxen. Seither blieb Physiotherapeuten und ähnlichen Berufsgruppen nur die Anstellung, um dem Risiko der mitunter existenzbedrohenden Nachzahlungen zu entgehen.

Die bereits genannten Kriterien der Vertragsgestaltung wurden durch das Urteil bestätigt. Darüber hinaus muss man unter folgenden Gesichtspunkten zwingend von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen:

  • die Tätigkeit wird in einer fremden, als Leistungserbringer nach SGB V zugelassenen Praxis ausgeführt ( Zulassung erforderlich),
  • die Letztentscheidungsbefugnis nach SGB V obliegt dem Praxisbetreiber,
  • der Praxisinhaber tritt gegenüber den Patienten als Heilmittelerbringer/Vertragspartner der Krankenkasse auf,
  • der freie Mitarbeiter ist systematisch in den Praxisbetrieb eingebunden und kann nicht frei verfügen.
Urteil des Bundessozialgerichts legitimiert den Einsatz freier Mitarbeiter

Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts im Jahr 2016 gab der Branche wieder mehr Rechtssicherheit. Im Urteil wurde darauf verwiesen, dass die Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und zugelassenen Heilmittelerbringern den Einsatz freier Mitarbeiter grundsätzlich zulässt. Für den Sachverhalt der Scheinselbständigkeit ist auch in Zukunft entscheidend, dass im Vertragsverhältnis das unternehmerische Handeln der freien Mitarbeiter erkennbar ist. Verträge mit freien Mitarbeitern können in Form einer Statusfeststellung bei der Rentenversicherung abgesichert werden.

Gefahren in der Umsatzsteuer

Nur Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker dürfen befunden, diagnostizieren und verordnen, ohne eine Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Die Leistungen eines Physiotherapeuten waren vor dem 1. Januar 2012 als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Ab dem 1. Januar 2012 müssen weitere Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit gegeben sein:

  • das Vorliegen einer Verordnung durch oben genannte Berufsgruppen (Achtung: Auch Anschlussbehandlungen ohne Rezept sind umsatzsteuerpflichtig)
  • Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nach SGB V (Empfehlung: Bestätigung oder Zertifizierung der Krankenversicherung)
  • physiotherapeutische Behandlungen durch einen sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie: Seit 2009 darf die Physiotherapie mit dieser Zusatzqualifikation als eigenständiger und abgrenzbarer Heilberuf ausgeübt werden, ohne Zuweisung durch einen Arzt oder allgemeinen Heilpraktiker.

Findet die Steuerbefreiung keine Anwendung, kann der Steuersatz von 7 Prozent bei Heilmassagen zur Anwendung kommen. Die reine Wellness-Anwendung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2009 – in Verbindung mit dem Umsatzsteuererlass ab 2012 – ist die Umsatzsteuer in Physiotherapien zwar geregelt, muss aber noch flächendeckend umgesetzt und angewandt werden. Eine Rettungsmöglichkeit ist die Kleinunternehmerregelung bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen bis jährlich 17.500 Euro. Bei einer erstmaligen Überschreitung dieser Grenze wird die Umsatzsteuer erst ab dem folgenden Jahr relevant.

Risiko in der Gewerbesteuer

Bei Gemeinschaftspraxen, nicht aber bei Einzelpraxen, besteht die Gefahr der gewerbesteuerlichen Infektion der sonst freiberuflichen selbstständigen Einkünfte: Übt eine freiberufliche Gemeinschaftspraxis auch gewerbliche Tätigkeiten aus, so führt das dazu, dass sämtliche Einkünfte der Personengesellschaft gewerblich infiziert werden und damit der Gewerbesteuer unterliegen.

Risiken bestehen insbesondere bei:

  • einer gewerblichen Tätigkeit wie dem Gerätetraining (starkes Indiz durch den Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern) oder dem Verkauf von Hilfsmitteln,
  • der Überlassung von Personal, Räumen oder Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht,
  • der Mithilfe Angestellter bzw. freier Mitarbeiter: Der Physiotherapeut muss eigenverantwortlich tätig sein, sodass der Praxisinhaber nur eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern anleiten und überwachen kann (die Anzahl hängt von der Berufsgruppe sowie dem Einzelfall ab und es darf keine Kooperation mit Berufsfremden in der Praxis geben),
  • Beteiligungen.

Mit folgenden Strategien lassen sich die Risiken der Infektion jedoch gut vermeiden:

  • eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit von drei Prozent des Umsatzes (höchstens 24.500 Euro netto),
  • die Gründung einer Schwestergesellschaft,
  • gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich eines Gesellschafters der Gemeinschaftspraxis
Professionelle Unterstützung durch die Fachberater der DGSFG

Durch die hier aufgeführten Beispiele wird klar, auf welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fallstricke Physiotherapeuten treffen können. Auf sich allein gestellt können diese Herausforderungen neben der eigentlichen therapeutischen Tätigkeit zu einer unübersichtlichen und teuren Zusatzbelastung werden. Unterstützung erhalten Physiotherapeuten von den Experten der Deutschen Gesellschaft Selbständiger Fachberater für das Gesundheitswesen (DGSFG) e.V. Durch ihre umfassende Weiterbildung zum Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV) helfen sie dabei, Gefahren und Risiken frühzeitig zu erkennen und effektiv abzuwehren. Einen kompetenten Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie unter www.dgsfg.de/fachberatersuche.



Mit freundlichen Grüßen,

Silke Behrens
Mitglied in der DGSFG


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